Worum es wohl derzeit geht…oder: wie wir wieder zur schamanischen Ekstase kommen oder sie gar nicht erst verlieren…Teil 1

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Schamanen sind Meister der magischen und spirituellen Balance.
Schamanen in der offenen Gesellschaft wie ich sehen sich häufig selbst als Hüter gesellschaftlicher Balance, weil die Freiheit des Einzelnen, seine visionäre und spirituelle Bestimmung und das emotionale, soziale und spirituelle Erwachsensein einer Person nur schwer gänzlich von ihrem Einwirken auf ihre soziale und politische Umgebung getrennt werden können.
Mitgefühl und Selbstverantwortung sowie grundlegende Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Schicksal und sein eigenes Werte- und Wahrnehmungssystem sind wesentliche Faktoren für gelungene Selbstentfaltung und persönliches und gemeinschaftliches Glück.
Gelebte Spiritualität umfasst also auch Wachheit in Bezug auf gesellschaftliche Entwicklungen.

Zur leichteren Lesbarkeit wurde dieser erste Teil meines Blogs von mir in fünf Abschnitte geteilt.

1. Abschnitt: Freiheit

Schamanismus kann im Kern nur in einem Umfeld der Freiheit existieren und dort seine heilsame Wirkung entfalten.

Worum es mir hier geht ist also die menschliche und politisch Balance zwischen Gesellschaft und Einzelnen.

Der einzelne Mensch kann nicht nur als Träger sozialer Pflichten und wirtschaftlicher Interessen existieren.

Die Einhaltung von Rechtsstaatlichkeit und Gesetzestreue trifft nicht nur den einzelnen Bürger, sondern in mindestens ebenso großem Maß auch die Regierenden, die sogenannten Diener des Volkes.

Tatsächlich waren die Maßnahmen der österreichischen Regierung gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zumindest bisher sehr erfolgreich.

Die möglichen Kollateralschäden für das Weiterbestehen einer Gesellschaftsordnung, welche Freiheit des Einzelnen, Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte sowie die freie Wahl der eigenen Wertesysteme für das eigenen Leben achtet und hochhält, sind aber noch nicht wirklich festzumachen.

Eine gewisse Hybris, also fehlgeleitete Überheblichkeit, auf Seiten der Regierung lässt sich hier nicht bestreiten.
Die entscheidende Frage ist, ob in jeder weiteren Krise die Grundrechte jeweils schwinden.
Stellen Sie sich ein Zukunftsszenario vor, in der eine oder zwei weitere virale Krisen, ein paar schreckliche und schreckerregende Terrorakte sowie eine Zunahme der weltweiten Fluchtbewegung unter anderem aufgrund der Klimakrise vorkommen.
Eine derartige Abfolge von Ereignissen ist heutzutage wohl keinesfalls ausgeschlossen.

Werden wir in jeder dieser möglichen Krisen eines Teils unserer Grundrechte beraubt, finden wir uns in relativ kurzer Zeit wirklich in einer ganz neuen Normalität wieder:

In der des totalitären Übergriffes auf die Zivilgesellschaft.

Das Alles betrifft auf vielfältige Art und Weise auch uns Schamanen.

2. Abschnitt: Lebensrechte

Die Eindämmung der Epidemie war zunächst erfolgreich.

Das bedurfte wohl einschneidender Maßnahmen, die dementsprechend ja auch von einem Großteil der österreichischen Bevölkerung mitgetragen wurden.

Was dabei bisher fehlt, ist einerseits offenbar eine wirkliche gesetzliche Grundlage für die Durchführung der verordneten Maßnahmen und andererseits der Respekt der Regierenden für die verschiedenen Wertmaßstäbe und Wertordnungen ihrer Mitbürger.

Die Spaziergehverordnung der Regierung steht, wie wir wissen, so nicht im Epidemiegesetz und konnte aufgrund unserer verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auch nicht in die vielen bisher beschlossenen Corona-Gesetzen Eingang finden.

Denn Einschränkungen der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit müssen verhältnismäßig und zielgerichtet erfolgen, also begründet und genau definiert sein.

Tatsächlich erlaubt die Corona-Verordnung ja das Betreten öffentlicher Orte im Freien sogar gemeinsam mit Personen die nicht im selben Haushalt leben, wenn ein Mindestabstand von 1 Meter dabei eingehalten wird.

Das bedeutet aber im Klartext dass jegliche Bewegung im Freien die unter diesen Bedingungen stattfindet erlaubt ist.

Das Hausrecht wiederum steht im Verfassungsrang und kann deshalb nicht von einem einfach gesetzlichen Beschluss oder gar einer bloßen Verordnung außer Kraft gesetzt werden.

Nirgends im Epidemiegesetz oder in der Verordnung über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit findet sich daher eine Bestimmung welche uns gebietet nur ziellos in der Gegend herumzulaufen.
Der Zweck jener Verordnung wird zwar politisch mit einer Ermöglichung von Bewegung nur zum reinen Selbstzweck erklärt, das ist aber eine eben nur eine Interpretation, welche weder rechtlich gedeckt ist noch selbst eine rechtlich bindende Aussage darstellt.

Denn Wünsche, Vorstellungen und Anordnungen der Legislative müssen zuerst in Gesetze gegossen werden um danach für uns zu gelten.

Es gibt ja auch keine mögliche sinnhafte Begründung für das Gebot, also keine sinnvolle Beschränkung der Bewegung im Freien auf auschließlich Spazierengehen. Wenn ich meine Freunde im Freien mit einem Meter Mindestabstand zum gemeinsamen Spazierengehen treffen darf, kann dieser Spaziergang selbstverständlich auch in meinem Garten weitergeführt werden und unterliegt ab dem Zeitpunkt des Betretens meines Privatgrundes aufgrund des oben erwähnten Hausrechts im Verfassungsrang keinerlei weiteren gesetzlichen Einschränkung.
In keinem Moment wird dabei ein Gesetz verletzt.

Wenn wir als Staatsbürger aber kein Gesetz verletzen können wir dafür auch nicht bestraft werden.

3. Abschnitt: Recht und Gewalt

Jeglicher Verwaltungsakt in Österreich darf nur auf Grundlage von Gesetzen vollzogen werden.
 
Ist das eine juristische Spitzfindigkeit wie unser Herr Bundeskanzler meint?

Nein, es ist die Grundlage unserer persönlichen Freiheit.

Verwaltungsakte oder exekutiver Zwang, die nicht auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, sind nämlich schlicht Willkür.

Corona-Partys sind also im Gegensatz zur Meinung der Regierung und im Gegensatz zur bestehenden Praxis der Exekutive nicht verboten sondern an und für sich erlaubt.

Allerdings könnten die Teilnehmer an solchen Partys im Nachhinein oder vielleicht sogar während der Veranstaltungen wegen Gemeingefährdung bestraft oder an der Durchführung der Party gehindert werden.

Ein Treffen im Garten mit ausreichendem Abstand stellt jedoch keine Gefährdung der Allgemeinheit dar.

Das Virus weiß ja nicht, ob sich die Menschen, welche es befallen könnte, jetzt gerade auf Privatgrund oder im öffentlichen Raum befinden.

Stellen wir fest:

Wenn es also im öffentlichen Raum erlaubt ist, sich im Abstand von einem Meter zu treffen und dabei auch irgendwo zu verweilen, muss es ohne Zweifel auch im privaten Garten erlaubt sein.
Umso mehr als, wie oben schon gesagt, das Treffen im Garten eben ohnehin dem Hausrecht unterliegt und ohne Verletzung oder Veränderung der Verfassung gar nicht von der Regierung eingeschränkt werden kann.

Die gesamte Tätigkeit der Regierung und Verwaltung kann nur auf Grundlage von Gesetzen ausgeübt werden:
Das bedeutet, die Regierung kann an unsere Einsicht als mündige Menschen appellieren und bestimmte Einschränkungen verordnen.
Sie kann jedoch nicht Strafen einheben und nur widerrechtlich Schritte der Exekutive anordnen, wenn es zu einer bestimmten Sachlage eben kein Gesetz gibt, das befolgt werden müsste.
Mediale Interpretationen von Gesetzen oder Verordnungen ersetzen keine rechtsstaatlich korrekten Vorgangsweisen.

4. Abschnitt: Mut und Verantwortung

Wenn wir die rechtlich unsaubere Vorgangsweise der Regierung kurze Zeit als Bürger durchgehen lassen, einfach weil Not im Verzug war ist selbst dies an sich schon sehr fragwürdig.

Denn zumindest bei massiven Einschränkungen der Grundrechte und saftigen Strafandrohungen muss es gesetzliche Grundlagen für das Vorgehen der Behörden geben.

Alles andere führt auf Dauer zur Aushöhlung des Rechtsstaates und zur Errichtung von willkürlichen Herrschaftssystemen.

Natürlich ist es ein berechtigtes und vorrangiges Ziel, Menschenleben zu retten. Allerdings keinesfalls um jeden Preis.
Denn es haben in der Vergangenheit auch viele Menschen ihr Leben aufs Spiel gesetzt und sogar geopfert, um Menschenrechte oder Grundrechte überhaupt erst durchzusetzen.

Freiheit kann also durchaus das höhere Gut im Vergleich zu Überleben oder Gesundheit sein.

Eigentlich aber müsste ja hier gar kein Widerspruch entstehen.

Eine mündige Gesellschaft und eine Regierung, die ihre Bürger grundsätzlich achtet und nicht nur als Untertanen betrachtet, können in einer Krisensituation zusammenwirken.

Zur Not bleibt noch das behördliche Einschreiten wegen Gemeingefährdung – wenn denn eine solche vorliegt.

Grundrechte sind keine Almosen, welche die Regierung an ihre Untertanen verteilt.

Sie bestehen auch nicht aus Lippenbekenntnissen einzelner Politiker.

Sie können uns nicht willkürlich entzogen und dann ebenso willkürlich stückweise zurückgegeben oder schlimmsten Falls eben nicht mehr ganz zurückgegeben werden.

Es sind unsere Menschenrechte und unsere Rechte als Bürger eines rechtsstaatlich organisierten Gemeinwesens.

Es sind die grundlegenden Rechte eines jeden Einzelnen von uns. Wir sind keine Bittsteller in Bezug auf Grund- und Menschenrechte.

Ich bin kein Jurist, aber die rechtlichen Grundlagen unseres Gemeinwesens müssen uns alle als davon direkt Betroffene interessieren.

Meiner Ansicht nach wurzeln die Menschenrechte ohnehin in einem ursprünglichen Naturrecht, das in liberalen Gesellschaften durch Menschenrechtskonvention und Grundgesetzkataloge nur schriftlich festgehalten und zum grundlegenden Bestandteil der jeweiligen gesetzlichen Ordnung gemacht wurde.

Die Menschenrechte können nicht Gegenstand demokratischer Abstimmung sein, genau wie die Mehrheit der Bevölkerung nicht über das Recht auf Leben und Selbstbestimmung einer Minderheit entscheiden kann.

5. Abschnitt: Wahrheit und Erkenntnis

Über das Wirken des Naturrechtes hinaus gibt es Grundlagen demokratischen Zusammenlebens wie das der Gewaltentrennung.

Gerade dieses Prinzip wird momentan von der Regierung verletzt oder mindesten sehr stiefmütterlich behandelt, wenn es inzwischen tatsächlich zu Verwaltungsakten und Exekutivgewalt ohne entsprechende Gesetzesgrundlage kommt.
Denn das Regieren ohne gesetzliche Grundlage macht wegen fehlender gerichtlicher Beschwerdeinstanzen auch den Einspruch der Gerichtsbarkeit gegen politische Willkür schwieriger und verringert den Zugang des einzelnen Bürger zu Recht und somit auch die Wahrung seiner Grundrechte.

Genau deshalb ist der Gang zum Verfassungsgerichtshof zwar im Fall einer Verletzung unserer Grundrechte zwar notwendig aber sein ohnehin Vorhanden Sein als Ausrede für gesetzwidriges Regieren nicht annehmbar.

Der Verfassungsgerichtshof als jene Instanz, welche schließlich aber doch erst im Nachhinein das Unrecht fehlender gesetzlicher Bestimmungen aufzeigen wird, ist eine zu spät ansetzende Notbremse staatlicher Übergriffigkeit.

Dieser Artikel wird fortgesetzt….
Es geht auch um den absoluten Wahrheitsanspruch von Medizin und Wissenschaft, der bisweilen an Fanatismus grenzt. Auch dabei wäre ein Nebeneinander von Wissenschaft und der jenseits des Wissenschaftlichen durchaus vorhandenen Erkenntnisbereiche und Lebenswelten sinnvoll und erstrebenswert.

Schließlich wird sich der Autor dieser Zeilen noch als Impfgegner outen, wenn auch nur in beschränktem Maße.

Insgesamt gilt:

Das kritische und logische Denken kann nicht aufgrund gesellschaftlichen Drucks oder ohne kritische Diskussion einfach aufgegeben werden.

Seien Sie aber ganz beruhigt: Wir stellen hier die Existenz von Viren und Bakterien und die Sinnhaftigkeit mancher Impfungen keinesfalls in Frage.

Im letzten Teil dieses Beitrags werden wir schließlich zu unserer ursprünglichen Frage nach dem Auftauchen, Verschwinden oder dauerhaften Vorhandensein von Ekstase kommen, von Gesellschaft, Natur, Freiheit sprechen, uns über Magie und Spirit als Ausweg aus der gesellschaftlichen Sinn- und Wertekrise äußern und eine kleine aber notwendige Kampfmassnahme gegen unsinnige Freiheitseinschränkungen ankündigen.